MSS PRODUCTS LIMITED – TERMS AND CONDITIONS FOR THE SALE OF GOODS (T&Cs)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die einzigen Bedingungen, zu denen MSS Products Limited (ein in England und Wales unter der Nummer 04361302 registriertes Unternehmen) (MSS) bereit ist, Waren (Waren) zu liefern. MSS verkauft nicht an Verbraucher, und Verbraucherschutzgesetze finden keine Anwendung. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Klauseln 6 und 7.
1 DEFINITIONEN
1.1 Die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln gelten:
Geschäftstag: ein Tag (ausgenommen samstags, sonntags oder gesetzliche Feiertage), an dem Banken in London, Vereinigtes Königreich, für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Käufer: die juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Waren von MSS gekauft oder sich zum Kauf verpflichtet hat.
Vertrag: der Vertrag zwischen MSS und dem Käufer über den Verkauf und Kauf von Waren unter Einbeziehung dieser AGB.
Insolvenzfall: liegt vor, wenn der Käufer zahlungsunfähig oder insolvent wird, seine Geschäftstätigkeit (ganz oder teilweise) einstellt oder aussetzt oder die Zahlung seiner Verbindlichkeiten einstellt, oder nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, oder aufgelöst wird; oder wenn er eine Vereinbarung, einen Vergleich oder eine Regelung zur Umschuldung oder Restrukturierung seiner Verbindlichkeiten mit oder zugunsten seiner Gläubiger eingeht; oder wenn er zwangsweise oder freiwillig in Liquidation tritt oder ein Moratorium erlangt; oder wenn ein Verwalter, Zwangsverwalter, Liquidator oder sonstiger Vertreter über das gesamte oder einen wesentlichen Teil seines Unternehmens oder seiner Vermögenswerte bestellt wird; oder wenn ein Gläubiger oder Sicherungsnehmer das gesamte oder einen Teil seiner Vermögenswerte pfändet, in Besitz nimmt oder eine Pfändung, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme oder ein ähnliches Verfahren gegen das gesamte oder einen Teil seiner Vermögenswerte eingeleitet oder durchgesetzt wird; oder wenn Maßnahmen zur Vorbereitung eines der vorgenannten Ereignisse ergriffen werden; oder wenn ein gleichwertiges oder ähnliches Ereignis in einer Rechtsordnung eintritt, der der Käufer unterliegt.
Verluste: sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Geldbußen, Verluste und/oder Strafen (einschließlich aller direkten, indirekten oder Folgeschäden sowie sämtlicher Zinsen und Rechts- und sonstiger Kosten und Aufwendungen) jeglicher Art oder Natur, unabhängig davon, wann sie entstehen.
Bestellung: die Bestellung der Waren durch den Käufer.
Preis: der vom Käufer für die Waren zu zahlende Preis.
Kostenvoranschlag: ein schriftlicher Kostenvoranschlag für die Waren, der von MSS an den Käufer ausgestellt wird.
Spezifikation: die für die Waren geltenden Spezifikationen, einschließlich aller zugehörigen Pläne und Zeichnungen, die zwischen dem Käufer und MSS schriftlich vereinbart wurden.
Schriftliche Bestätigung: die schriftliche Annahme einer Bestellung durch MSS, sowie alle anderen von MSS ausdrücklich schriftlich vereinbarten und von einem bevollmächtigten Vertreter von MSS unterzeichneten Handelsbedingungen (in einem oder mehreren schriftlichen Dokumenten, einschließlich E-Mails).
1.2 Der Begriff „einschließlich“ ist so auszulegen, dass er „ohne Einschränkung“ einschließt.
2 BESTELLUNGEN UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Jede Bestellung stellt ein Angebot des Käufers zum Erwerb der Waren gemäß diesen AGB dar. Der Käufer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Bestellbedingungen sowie jede anwendbare Spezifikation vollständig und fehlerfrei sind, da die Waren auf Bestellung gefertigt werden und die Bestellung nach Zustandekommen des Vertrags unwiderruflich ist. MSS übernimmt keine Haftung für Mängel der Waren, die auf Zeichnungen, Entwürfen oder Spezifikationen zurückzuführen sind, die vom Käufer oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden.
2.2 Ein Kostenvoranschlag stellt kein verbindliches Angebot zur Lieferung dar. Der Kostenvoranschlag enthält gemäß nachfolgender Klausel 3.1 einen geschätzten Preis. Sofern nicht zuvor widerrufen oder schriftlich anders vereinbart, ist ein Kostenvoranschlag nur für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig (ein gültiger Kostenvoranschlag).
2.3 MSS behält sich das Recht vor, jede Bestellung nach eigenem Ermessen abzulehnen. Eine Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn MSS eine schriftliche Bestätigung der Bestellung ausstellt oder, falls dies früher erfolgt, wenn die Waren (ganz oder teilweise) an den Käufer geliefert wurden. Zu diesem Zeitpunkt kommt ein Vertrag zustande. Nach Bestellannahme wird die vollständige Zahlung fällig. Die Bestellung kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MSS storniert werden und setzt die Zahlung durch den Käufer für sämtliche bis dahin angefallenen Leistungen voraus.
2.4 Jeder Vertrag umfasst diese AGB sowie die schriftliche Bestätigung der Bestellung und die Geschäftsbedingungen eines gültigen Kostenvoranschlags (sofern vorhanden). Im Falle eines Widerspruchs haben die in der schriftlichen Bestätigung der Bestellung festgelegten Bedingungen Vorrang vor den übrigen Vertragsbestimmungen. Die Vertragsbedingungen stellen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle anderen Bedingungen, Bestimmungen, Garantien und Zusicherungen, die auf den Verkauf der Waren Anwendung finden könnten, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Bestellung abgegeben wurden. Diese werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, vollständig ausgeschlossen. Etwaige Bedingungen, die in der Bestellung des Käufers enthalten sind (sofern sie nicht ausdrücklich in der schriftlichen Bestätigung vereinbart wurden) oder die der Käufer einzubeziehen oder durchzusetzen versucht, sowie solche, die sich aus Handelsbrauch, Gepflogenheiten, Praxis, bisherigen Geschäftsbeziehungen oder auf andere Weise ergeben könnten, werden hiermit ausgeschlossen. Der Käufer verzichtet insoweit auf sämtliche Rechte, sich auf solche Bedingungen zu berufen.
2.5 Die Waren müssen in der Spezifikation beschrieben werden. MSS behält sich das Recht vor, die Spezifikation jederzeit zu ändern, einschließlich nach Abschluss eines Vertrags, falls dies durch geltende Gesetze oder Vorschriften erforderlich ist.
2.6 Sämtliche in den Werbe- oder Marketingmaterialien von MSS enthaltenen Spezifikationen, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Angaben, Preislisten sowie Gewichts- und Maßangaben dienen ausschließlich als Richtwerte und sind dazu gedacht, einen allgemeinen Eindruck der darin beschriebenen Waren zu vermitteln. Keines dieser Dokumente wird Bestandteil des Vertrags, es sei denn, MSS stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu. Der Käufer erkennt an, dass er sich nicht auf Erklärungen, Zusagen, Darstellungen, Zusicherungen oder Garantien von oder im Namen von MSS verlassen hat, die nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten sind.
3 PREIS UND ZAHLUNG
3.1 Der vom Käufer zu zahlende Preis wird in der schriftlichen Bestätigung festgelegt und setzt sich aus einem Betrag auf Grundlage des Marktpreises für Kupfer, Aluminium, Silber, Messing und/oder andere Rohstoffe (dem Rohstoffpreis) sowie allen weiteren Kosten der Lieferung zusammen. Alle Kostenvoranschläge enthalten nur geschätzte Preise, die erst dann verbindlich sind, wenn eine Bestellung angenommen wurde und MSS den Preis schriftlich bestätigt hat.
3.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, versteht sich der Preis zuzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) sowie sämtlicher sonstiger anwendbarer Wertschöpfungsabgaben, Zölle, Abgaben, Gebühren, Umlagen und vergleichbarer Belastungen (Abgaben), die dem Käufer in Rechnung gestellt werden und von diesem zu zahlen sind.
3.3 MSS behält sich das Recht vor, den vom Käufer zu zahlenden Preis jederzeit vor Lieferung der Waren aufgrund von Folgendem zu erhöhen: (a) einer Anfrage des Käufers zur Änderung des Liefertermins, der Spezifikation, der Menge oder der Art der Waren; (b) einer unterlassenen, verspäteten oder unzutreffenden Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen durch den Käufer; (c) einer Verzögerung bei der Lieferung der Waren; und/oder (d) sonstigen Faktoren außerhalb der angemessenen Kontrolle des Verkäufers (einschließlich Wechselkurs- oder Rohstoffpreisschwankungen bzw. -instabilitäten, Erhöhungen der Mehrwertsteuer und/oder sonstiger Abgaben, steigender Kosten für Arbeit, Materialien sowie sonstiger Herstellungs- oder Lieferkosten, Änderungen anwendbarer Gesetze oder Vorschriften und/oder eines Falls höherer Gewalt, der die Kosten von MSS oder deren Lieferfähigkeit beeinflusst).
3.4 Das auf den Rechnungen von MSS angegebene Gewicht der Waren ist verbindlich, es sei denn, Fehlmengen werden bei Lieferung gemäß Klausel 7.4 angezeigt und von MSS überprüft und bestätigt.
3.5 Sofern nicht anders in der schriftlichen Bestätigung der Bestellung festgelegt, ist die vollständige Zahlung am letzten Tag des auf die Warenlieferung durch MSS folgenden Kalendermonats fällig. Die Zahlung erfolgt auf das von uns schriftlich angegebene Bankkonto. Zeit ist bei der Zahlung von entscheidender Bedeutung.
3.6 MSS behält sich das Recht vor, die Zahlungsbedingungen nach Ankündigung gegenüber dem Käufer jederzeit zu ändern, einschließlich der Anforderung einer Vorauszahlung vor Lieferung.
3.7 Unbeschadet sonstiger MSS zustehender Rechte und Rechtsbehelfe ist MSS zu Folgendem berechtigt, sofern der Käufer eine Zahlung nicht vertragsgemäß gemäß diesen AGB leistet oder begründete Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bestehen:
(a) eine sofortige Begleichung aller offenen Beträge gegenüber MSS zu verlangen
(b) weitere Lieferungen auszusetzen, bis die vollständige Zahlung eingegangen ist
(c) jegliche Zahlungs- und Kreditoptionen und/oder Mengenrabatte, Rückvergütungen oder andere Vergünstigungen zu reduzieren oder zurückzuziehen, und/oder
(d) sowohl vor als auch nach Erlass eines Urteils Verzugszinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Bank of England zu berechnen, wobei die Zinsen täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung des überfälligen Betrags anfallen.
3.8 Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche aus dem Vertrag geschuldeten Beträge vollständig zu zahlen, ohne Aufrechnung, Widerklage, Abzug oder Einbehaltung (es sei denn, ein Abzug oder eine Einbehaltung ist gesetzlich vorgeschrieben). MSS ist jederzeit berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe, Forderungen gegen den Käufer mit Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegenüber MSS zustehen.
4 LIEFERUNG
4.1 Sofern in der schriftlichen Bestätigung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung EXW (ab Werk von den MSS-Standorten im Vereinigten Königreich, Incoterms 2020). Etwaige Lieferkosten werden zusätzlich berechnet.
4.2 MSS ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, und jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar und kann separat in Rechnung gestellt werden. Jegliche Verzögerung bei der Lieferung oder ein Mangel an gelieferten Waren berechtigt den Käufer nicht dazu, eine andere Bestellung, Lieferung oder Teillieferung zu stornieren oder deren Annahme oder Bezahlung zu verweigern.
4.3 Alle angegebenen oder vereinbarten Termine für die Abholung, den Versand oder die Lieferung der Waren sind lediglich Schätzungen und die Einhaltung der Fristen ist insofern nicht entscheidend. MSS behält sich das Recht vor, die Waren vor den vereinbarten Terminen zu versenden, zu liefern oder abzuholen. Wenn keine Abhol-, Versand- oder Liefertermine von MSS angegeben wurden, erfolgt die Lieferung der Waren innerhalb einer angemessenen Frist.
4.4 Die Lieferung der Waren erfolgt vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der Vertragsbedingungen durch den Käufer und der Bereitstellung aller notwendigen Informationen (einschließlich angemessener Lieferanweisungen), die für die Lieferung der Waren relevant sind.
4.5 MSS haftet nicht für Verluste, die dem Käufer und/oder seinen Kunden infolge einer Verzögerung bei der Lieferung der Waren entstehen (auch wenn diese auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist). Der Käufer ist verpflichtet, die Waren vollständig anzunehmen und zu bezahlen, ungeachtet etwaiger Verzögerungen.
4.6 Verweigert der Käufer die Annahme der Waren oder stellt er nicht rechtzeitig die zur Lieferung erforderlichen Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereit, ist MSS – sofern diese Verzögerung oder Pflichtverletzung nicht auf eine wesentliche Verletzung dieser AGB durch MSS zurückzuführen ist – nach eigenem Ermessen berechtigt:
(a) die Waren so zu behandeln, als wären sie am geplanten Liefertermin um 9:00 Uhr geliefert worden
(b) dem Käufer die Lagerung der Waren ab diesem Zeitpunkt in Rechnung zu stellen, einschließlich sämtlicher damit verbundener Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung sowie Kosten einer erneuten Lieferung), und
(c) die Waren weiterzuverkaufen oder anderweitig zu veräußern, sofern diese nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin erneut an den Käufer geliefert werden können
5 GEFAHR- UND EIGENTUMSÜBERGANG
5.1 Das Verlust- und Beschädigungsrisiko der Waren wird bis zur tatsächlichen oder gemäß Klausel 4 als erfolgt geltenden Lieferung von MSS getragen.
5.2 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs der Waren gehen Eigentum sowie rechtliches und wirtschaftliches Eigentumsrecht an den Waren auf den Käufer über, sobald eines der nachstehenden Ereignisse eintritt:
(a) der vollständige Zahlungseingang aller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge in frei verfügbaren Geldern
(b) die Nutzung, Beschädigung oder Zerstörung der Waren bzw. deren Kombination mit oder Einbau in andere Gegenstände nach dem Gefahrübergang (sodass sich die Waren nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand befinden)
(c) der Verkauf der Waren durch den Käufer, oder (d) das von MSS schriftlich mitgeteilte Datum.
Falls Unterabschnitte (b) oder (c) zutreffen, geht das Eigentum zu dem in Klausel 5.4(b) angegebenen Zeitpunkt an den Käufer über.
5.3 Bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer gilt Folgendes: (a) der Käufer hält die Waren als treuhänderischer Vertreter und Verwahrer von MSS; (b) der Käufer lagert die Waren sicher unter geeigneten Bedingungen, getrennt von allen sonstigen Waren des Käufers, und kennzeichnet diese als Eigentum von MSS; (c) der Käufer hält die Waren in gutem Zustand und darf diese weder beschädigen noch zerstören oder Kennzeichnungen oder Verpackungen entfernen oder unkenntlich machen; (d) der Käufer darf die Waren weder belasten noch verpfänden oder mit Sicherheiten versehen; (e) der Käufer informiert MSS unverzüglich, wenn beim Käufer ein Insolvenzereignis eintritt; (f) der Käufer stellt MSS jederzeit auf Verlangen etwaige von MSS angeforderte Informationen zur Verfügung (einschließlich des Lagerorts der Waren); (g) der Käufer gibt auf Verlangen von MSS sämtliche Waren heraus, die sich in seinem Besitz, seiner Obhut oder seiner Kontrolle befinden; (h) der Käufer gestattet MSS sowie räumt MSS eine unwiderrufliche Erlaubnis ein, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung sämtliche Räumlichkeiten zu betreten, in denen die Waren gelagert sind, um diese zu prüfen und/oder wieder in Besitz zu nehmen; und (i) der Käufer versichert die Waren im Namen von MSS zum vollen Wert gegen „alle Risiken".
5.4 Ungeachtet der vorstehenden Klausel 5.3 ist der Käufer berechtigt, die Waren vor dem Übergang des Eigentums im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder zu verwenden, sofern:
(a) der Käufer beim Verkauf oder der Veräußerung der Waren als Eigenhändler handelt und nicht als Vertreter von MSS, und
(b) das Eigentum an den betreffenden Waren auf den Käufer unmittelbar vor einer solchen Veräußerung oder einem solchen Verkauf oder vor jeder Nutzung, Beschädigung oder Zerstörung der Waren oder deren Kombination mit oder Einbau in andere Gegenstände übergeht, sodass sich die Waren nicht mehr in ihrem ursprünglichen Zustand befinden
If the Buyer becomes subject to an Insolvency Event before title to the Goods passes to the Buyer, Wenn der Käufer vor dem Eigentumsübergang an den Waren einem Insolvenzereignis unterliegt, erlischt das Recht des Käufers, die Waren weiterzuverkaufen oder sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, mit sofortiger Wirkung.
6 GARANTIE
6.1 MSS gewährleistet, dass die Waren bei Lieferung und für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ab Lieferdatum („der Garantiezeitraum“) von zufriedenstellender Qualität sind und in allen wesentlichen Aspekten der Spezifikation entsprechen („die Garantie“).
6.2 Als informiertes und fachkundiges Unternehmen innerhalb der Branche ist der Käufer allein dafür verantwortlich, die Spezifikation zu erstellen, deren Richtigkeit sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Waren für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. MSS gibt keine Garantie oder sonstige Zusicherungen in dieser Hinsicht, sofern dies nicht ausdrücklich in der Spezifikation festgelegt ist.
6.3 Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, übernimmt MSS keinerlei Garantie, Zusicherung, Gewährleistung oder sonstige Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Qualität der Waren, ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck, ihrer Übereinstimmung mit Beschreibungen oder Mustern, ihrer erwarteten Lebensdauer oder Abnutzung oder sonstiger Eigenschaften, unabhängig davon, ob ausdrücklich oder stillschweigend und unabhängig davon, ob auf Grundlage des Common Law, gesetzlicher Vorschriften (einschließlich des Sale of Goods Act von 1979), Handelsbräuche, des Verhaltens der Parteien oder sonstiger Grundlagen. Diese werden hiermit ausdrücklich abbedungen und, soweit gesetzlich zulässig, vollständig ausgeschlossen.
6.4 Vorausgesetzt, MSS erhält während des Garantiezeitraums eine schriftliche Mitteilung des Käufers über einen Mangel innerhalb von drei (3) Tagen nach Lieferung der Waren oder innerhalb von drei (3) Tagen nach Entdeckung eines bei der Inspektion nicht erkennbaren versteckten Mangels, wird MSS, sofern die Waren nicht der Garantie entsprechen, diese Waren nach eigenem Ermessen entweder reparieren oder ersetzen. Andernfalls stellt MSS eine Gutschrift über den für diese Waren gezahlten Preis aus. Dies stellt das alleinige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers für mangelhafte Waren dar, und MSS übernimmt keinerlei weitere Haftung für Mängel oder das Nichterfüllen der Spezifikation. Die Waren werden erst ersetzt oder gutgeschrieben, nachdem die mangelhaften Waren (einschließlich aller Bauteile) an MSS zurückgesandt wurden (außer bei Lieferengpässen, bei denen MSS nach eigenem Ermessen entweder die fehlenden Waren nachliefern oder eine angemessene Kostenanpassung vornehmen wird).
6.5 MSS haftet nicht für mangelhafte oder unvollständige Waren und der Käufer verzichtet auf jegliche Ansprüche, wenn: (a) der Käufer die Waren nach Feststellung eines Mangels weiterhin verwendet hat; (b) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die schriftlichen oder mündlichen Anweisungen von MSS zur Lagerung, Verwendung oder Wartung der Waren nicht eingehalten hat oder (sofern solche Anweisungen nicht vorliegen) bewährte Handelspraktiken nicht beachtet hat; (c) der Mangel dadurch entstanden ist, dass MSS sich an vom Käufer gelieferte Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe oder Anweisungen gehalten hat; (d) der Käufer die Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MSS verändert, repariert oder manipuliert hat; (e) der Mangel nach Gefahrübergang infolge von normalem Verschleiß, vorsätzlicher oder unbeabsichtigter Beschädigung, Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nachlässigkeit oder aufgrund von unsachgemäßen Lager- oder Betriebsbedingungen entstanden ist; (f) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer oder ein Dritter die Ware mit weiteren Gegenständen verbaut, kombiniert oder in diese eingebaut hat; (g) die Waren von der Spezifikation abweichen, weil Änderungen vorgenommen wurden, um die Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften oder Anweisungen des Käufers sicherzustellen; (h) der Käufer MSS den Mangel nicht innerhalb der in Klausel 6.4 vorgeschriebenen Frist gemeldet hat; (i) der Käufer MSS (oder seinen Vertretern) auf erstes Verlangen keine Gelegenheit gegeben hat, die Waren, den angeblichen Schaden und/oder die Lagerbedingungen zu prüfen und/oder der Käufer keine von MSS angeforderten Nachweise oder Informationen bereitgestellt hat; (j) die Waren nicht an MSS zurückgegeben wurden; oder (k) der Käufer (oder sein Vertreter) die Annahme der Lieferung unterschrieben hat und auf diesem Dokument keinen schriftlichen Vermerk über den Mangel oder Fehlbestand gemacht hat (ausgenommen ein versteckter Mangel, der bei der Inspektion nicht erkennbar war).
7 HAFTUNG
7.1 Keine Vertragsbestimmung beschränkt oder schließt eine Haftung aus, die gesetzlich nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Diese Klausel 7 bleibt auch nach Beendigung des Vertrags in Kraft.
7.2 Vorbehaltlich Klausel 7.1 haftet MSS unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sei es auf Grundlage des Vertrags oder wegen unerlaubter Handlung (einschließlich Verletzung der Sorgfaltspflicht), Verletzung gesetzlicher Pflichten, Falschdarstellung (gleich ob fahrlässig oder schuldlos) oder aus sonstigen Anspruchsgrundlagen für entgangene Einnahmen oder Gewinne; den Verlust erwarteter Einsparungen; den Verlust von Verkäufen, Geschäften oder Geschäftschancen; vergebliche Aufwendungen; Produktionsausfälle; die Schädigung von Ruf oder Geschäfts- bzw. Firmenwert; reine Vermögensschäden; und/oder für besondere, indirekte, mittelbare, Folge-, Neben- oder Strafschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund sie im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen.
7.3 Vorbehaltlich Klausel 7.1:
(a) Das alleinige und ausschließliche Rechtsmittel für mangelhafte, beschädigte und/oder unvollständige Waren ist in Klausel 6.4 festgelegt und unterliegt den Haftungsausschlüssen in Klausel 6.5 und dieser Klausel 7, und
(b) Hinsichtlich aller anderen Ansprüche ist die Gesamthaftung von MSS gegenüber dem Käufer für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, sei es wegen unerlaubter Handlung (einschließlich Verletzung der Sorgfaltspflicht), Verletzung gesetzlicher Pflichten, Falschdarstellung (gleich ob fahrlässig oder schuldlos) oder aus sonstigen Anspruchsgrundlagen, in keinem Fall höher als der vom Käufer im Rahmen des Vertrags gezahlte Preis, abzüglich des dem Käufer in Rechnung gestellten Rohstoffpreises.
7.4 MSS haftet nicht für Ansprüche, die sich aus Transportschäden oder -verlusten, Fehlmengen der Waren oder aus etwaigen Warenmängeln ergeben, sofern MSS nicht innerhalb der in Klausel 6.4 festgelegten Fristen oder, im Falle einer Fehlmenge, innerhalb von drei (3) Tagen nach Lieferung oder, im Falle von auf dem Transportweg verlorenen Waren, innerhalb von drei (3) Tagen nach dem vorgesehenen Liefertermin eine schriftliche Mitteilung über einen solchen Anspruch erhält.
7.5 Vorbehaltlich Klausel 7.1 besteht keine Haftung von MSS für Ansprüche aus dem Vertrag, sofern der Käufer MSS nicht innerhalb des Garantiezeitraums schriftlich und unter angemessener Angabe von Einzelheiten über seine Absicht informiert, einen solchen Anspruch geltend zu machen.
7.6 Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt MSS keinerlei Haftung gegenüber dem Käufer für die Auslegung und/oder die Verwendung der Waren und/oder für Produkte, in die die Waren vom Käufer oder einem Dritten eingebaut oder mit denen sie kombiniert werden (Endprodukte). Der Käufer stellt MSS und seine verbundenen Unternehmen hiermit auf erstes Anfordern von sämtlichen Verlusten frei und hält diese schadlos, die MSS und/oder seinen verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit Folgendem entstehen, von ihnen getragen oder gegen sie zugesprochen werden: (a) der Nutzung durch MSS oder seine Subunternehmer oder Lieferanten von Zeichnungen, Entwürfen oder Spezifikationen, die vom Käufer oder in dessen Namen bereitgestellt wurden, oder der sonstigen Befolgung von Anweisungen des Käufers; (b) Ansprüchen, wonach Waren, die nach Zeichnungen, Entwürfen, Spezifikationen oder Anweisungen des Käufers hergestellt wurden, geistige Eigentumsrechte oder sonstige Eigentumsrechte Dritter verletzen; sowie (c) Ansprüchen, die sich aus dem Verkauf, dem Vertrieb und/oder der Nutzung von Endprodukten ergeben, von denen die Waren einen Bestandteil bilden (einschließlich Ansprüchen Dritter wegen Tod oder Körperverletzung).
8 GEISTIGES EIGENTUM
8.1 Soweit die Spezifikation nicht vom Käufer beigesteuert und/oder entworfen wurde, stehen sämtliche Urheberrechte, Konstruktionsrechte, Markenrechte, Patente sowie sonstige geistige Eigentumsrechte an den Waren, der Spezifikation und/oder dem Geschäft von MSS (einschließlich auf der Website von MSS sowie in Broschüren oder Produktentwürfen und -beschreibungen) ausschließlich und uneingeschränkt MSS zu und verbleiben jederzeit in dessen alleinigem Eigentum. Jegliche Nutzung der geistigen Eigentumsrechte von MSS bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von MSS.
8.2 Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle vom Käufer bereitgestellten Konstruktionen, Zeichnungen, Spezifikationen und Anweisungen keine Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzen, und hat diese gemäß dem Vertrag zur uneingeschränkten Nutzung freigegeben an MSS zu liefern.
9 WERKZEUGE UND VERPACKUNG
9.1 Alle Färbemittel, Werkzeuge oder Geräte, die MSS speziell beschaffen oder in Auftrag geben muss, damit MSS eine Bestellung erfüllen kann, bleiben jederzeit alleiniges und ausschließliches Eigentum von MSS. Der Käufer hat keinerlei rechtliche Ansprüche, Belange oder Besitzrecht an solchen Gegenständen, unabhängig davon, ob der Käufer die Kosten für diese Gegenstände vollständig oder teilweise übernommen hat.
9.2 Sofern in einer schriftlichen Bestätigung nicht anders angegeben, müssen alle Transportkisten, Paletten, Fässer und sonstiges Verpackungsmaterial auf Kosten des Käufers innerhalb eines Monats nach dem Lieferdatum in gutem Zustand an die Geschäftsräume von MSS zurückgegeben werden. Sollte dies nicht geschehen, werden dem Käufer die vollständigen Kosten für den Ersatz des betreffenden Verpackungsmaterials in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist nach Erhalt einer Rechnung von MSS zu zahlen.
10 VERTRAGSBEENDIGUNG
10.1 Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel von MSS ist MSS berechtigt, den Vertrag oder einen Teil davon (einschließlich jeder geplanten Lieferung oder Teillieferung) mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer auszusetzen oder zu beenden, wenn: (a) ein vertraglich festgelegter Betrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum vom Käufer an MSS gezahlt wird; (b) der Käufer seinen vertraglichen oder anderen Verpflichtungen gegenüber MSS nicht fristgerecht nachkommt oder diese verletzt; (c) beim Käufer ein Insolvenzereignis eintritt; oder (d) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers vorliegt, die nach vernünftigem Ermessen die Auffassung rechtfertigt, dass seine Fähigkeit zur Vertragserfüllung gefährdet ist.
10.2 On Bei Beendigung des Vertrags aus jeglichem Grund hat der Käufer MSS unverzüglich alle ausstehenden Rechnungsbeträge sowie Zinsen zu zahlen. Der Käufer verpflichtet sich, MSS auf erstes Anfordern von sämtlichen Verlusten freizustellen und schadlos zu halten, die MSS aus oder im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrags gemäß Klausel 10.1 entstehen, von MSS getragen oder gegen MSS zugesprochen werden, einschließlich der Kosten der Vertragsdurchsetzung.
10.3 Die Aussetzung oder Beendigung einer Bestellung lässt die bis dahin entstandenen Rechte und Rechtsbehelfe unberührt, einschließlich des Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung, die zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Beendigung bestand oder bereits zuvor eingetreten war.
10.4 Alle Vertragsbestimmungen, die ausdrücklich oder stillschweigend über die Beendigung des Vertrags hinaus fortbestehen, gelten weiterhin und sind in vollem Umfang rechtswirksam.
11 HÖHERE GEWALT
11.1 MSS gerät nicht in Verzug und haftet auch nicht für Verzögerungen oder die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs liegen, einschließlich: Unterbrechungen oder Ausfällen von Versorgungsleistungen oder Transportnetzen (einschließlich internationaler Schifffahrtsrouten); höherer Gewalt, wie Überschwemmung, Dürre, Erdbeben, Sturm oder sonstigen widrigen Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen; Epidemien oder Pandemien; Krieg oder bewaffneter Konflikte, terroristischer Anschläge, Ausschreitungen oder Unruhen; nuklearer, chemischer oder biologischer Kontamination; Überschallknall; vorsätzlicher Beschädigung; erheblicher Schwankungen von Wechselkursen oder Rohstoffpreisen; staatlicher Maßnahmen oder Eingriffe, einschließlich Ausgangssperren oder Import-/Exportbeschränkungen sowie der Verhängung von Sanktionen oder Zöllen; Änderungen geltenden Rechts oder der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften; Ausfällen von Anlagen, Maschinen, Computern oder Transportmitteln; Einsturz von Gebäuden, Feuer, Explosionen oder Unfällen; Einschränkungen der Energieversorgung; Arbeits- oder Handelskonflikten, Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen oder Aussperrungen; nicht erteilter Genehmigungen; und/oder der Nichterfüllung durch Lieferanten oder Subunternehmer („ein Ereignis höherer Gewalt“).
11.2 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Fähigkeit von MSS beeinträchtigt, eine seiner Verpflichtungen zu erfüllen, ist MSS berechtigt, den Vertrag zu beenden oder auszusetzen, die Lieferung zu verzögern, den Preis der Waren anzupassen oder die gelieferte Warenmenge zu reduzieren, ohne für daraus resultierende Verluste oder Schäden haftbar zu sein (mit der Ausnahme, dass im Falle einer Vertragsbeendigung ein vom Käufer im Voraus für nicht gelieferte Waren gezahlter Betrag ohne unverhältnismäßige Verzögerung zurückerstattet wird, abzüglich aller bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung entstandenen Kosten und Ausgaben).
12 VERTRAULICHKEIT
Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Preisgestaltung, die Vorgänge sowie über Kunden, Auftraggeber oder Lieferanten der jeweils anderen Partei für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab Erhalt nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Hiervon ausgenommen ist, dass jede Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegen darf: (a) gegenüber ihren Mitarbeitenden oder Beratern, soweit diese die Informationen zur Ausübung ihrer Rechte oder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag benötigen; und (b) soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein zuständiges Gericht oder eine Behörde verlangt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums von zwei (2) Jahren hat jede Partei sämtliche vertraulichen Informationen, die sich in ihrer Verfügungsmacht, ihrem Besitz, ihrer Obhut oder unter ihrer Kontrolle befinden, zu vernichten.
13 MITTEILUNGEN
13.1 Jede Mitteilung oder sonstige Kommunikation im Zusammenhang mit dem Vertrag bedarf der Schriftform und kann entweder persönlich übergeben oder per frankiertem Brief erster Klasse an die in der schriftlichen Bestätigung der Bestellung angegebene Anschrift der jeweiligen Partei oder an eine andere Anschrift gesendet werden, die ihr zuweilen (gemäß dieser Klausel) mitgeteilt wurde. Mitteilungen können auch per E-Mail übermittelt werden, sofern eine Partei der anderen Partei die entsprechende E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, an die Mitteilungen gesendet werden müssen, und bestätigt hat, dass die Zustellung von Mitteilungen per E-Mail akzeptiert wird.
13.2 Mitteilungen gelten als zugestellt: (a) zum Zeitpunkt der Übergabe, wenn sie persönlich übergeben werden; (ii) zwei Geschäftstage nach dem Versanddatum, wenn sie per Inlandspost versendet werden; (iii) fünf Geschäftstage nach dem Versanddatum, wenn sie per internationaler Post versendet werden; oder (iv) einen Geschäftstag nach der Übermittlung im Falle einer E-Mail (vorausgesetzt, dass der Absender keine Benachrichtigung über eine fehlgeschlagene Zustellung erhält).
13.3 Schriftstücke oder andere Dokumente im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, Schiedsverfahrens oder sonstigen Streitbeilegungsverfahrens dürfen gemäß dieser Klausel nicht per E-Mail zugestellt werden.
14 ALLGEMEINES
14.1 MSS ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung des Käufers sämtliche oder einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu belasten, Unteraufträge zu vergeben, zu delegieren, treuhänderisch zu halten oder auf sonstige Weise darüber zu verfügen. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MSS seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu belasten, Unteraufträge zu vergeben, zu delegieren, treuhänderisch zu halten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
14.2 Nothing in the Contract is intended to, or shall be deemed to, establish or imply any relationship Keine Bestimmung dieses Vertrags bezweckt oder ist dahin auszulegen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, eine Partnerschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet wird, dass eine Partei als Vertreter der anderen Partei handelt oder dass eine Partei befugt ist, für die andere Partei Verpflichtungen einzugehen oder in deren Namen zu handeln.
14.3 Die Nichtausübung, verspätete oder nicht vollständige Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs stellt keinen Verzicht darauf dar und berührt weder die weitere Ausübung dieses noch eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags von einem zuständigen Gericht, Schiedsgericht oder einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise als rechtswidrig, unwirksam, nichtig, anfechtbar, undurchsetzbar oder unangemessen eingestuft werden, so gilt sie insoweit als trennbar; die übrigen Bestimmungen des Vertrags sowie der verbleibende Teil der betreffenden Bestimmung bleiben hiervon unberührt und in vollem Umfang wirksam.
14.5 Eine Vertragsänderung ist für MSS nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt und von einem Geschäftsführer oder einer anderen ordnungsgemäß bevollmächtigten Person im Namen von MSS unterzeichnet wird.
14.6 Dritte, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind, sind nicht berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrags geltend zu machen oder durchzusetzen; insbesondere finden etwaige Rechte nach dem Contracts (Rights of Third Parties) Act von 1999 keine Anwendung.
15 GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
15.1 Der Vertrag sowie alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich Streitigkeiten oder Ansprüche im Zusammenhang mit außervertraglichen Verpflichtungen), die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem englischen Recht.
15.2 Im Falle eines Streitfalls, einer Meinungsverschiedenheit oder einer Forderung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, einschließlich Fragen bezüglich dessen Verletzung, Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung, oder der durch einen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisse oder jeglicher außervertraglicher Forderungen (gleich ob aus unerlaubter Handlung oder anderweitig) (ein Streitfall), befolgen die Parteien das in dieser Klausel festgelegte Verfahren:
(a) jede Partei kann eine schriftliche Mitteilung über den Streifall zustellen, in der dessen Gegenstand und die vollständigen Einzelheiten dargelegt sind (eine Konfliktanzeige), zusammen mit den entsprechenden Nachweisdokumenten. Nach Zustellung einer Konfliktanzeige werden die Geschäftsleitungen beider Parteien versuchen, den Streitfall einvernehmlich und nach Treu und Glauben beizulegen.
(b) Sollten die Parteien aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, einen Streitfall innerhalb von 20 Geschäftstagen nach Zugang einer Konfliktanzeige beizulegen, verpflichten sich die Parteien, in gutem Glauben ein Mediationsverfahren zur Beilegung der Streitigkeit gemäß dem Modell-Mediationsverfahren des Centre for Effective Dispute Resolution (CEDR) einzuleiten. Um das Mediationsverfahren einzuleiten, muss eine Partei eine schriftliche Mitteilung zustellen, mit der der Streitfall der Mediation zugeführt wird (eine Mitteilung über die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten). Keine Partei darf ein Gerichts- oder Schiedsverfahren in Bezug auf den gesamten oder einen Teil eines Streitfalls einleiten, bevor sie nicht versucht hat, den Streitfall durch Mediation beizulegen und entweder die Mediation beendet wurde oder die andere Partei nicht an der Mediation teilgenommen hat, vorausgesetzt, dass das Recht, ein Verfahren einzuleiten, durch eine Verzögerung nicht beeinträchtigt wird und vorbehaltlich Klausel 15.3. Sofern die Parteien nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zustellung einer Mitteilung über die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten etwas anderes vereinbaren, gilt Folgendes: (i) der Mediator wird durch das CEDR benannt; (ii) die Mediation findet in London, Vereinigtes Königreich, statt und die Verfahrenssprache ist Englisch; (iii) jede Partei kann, soweit angemessen, verlangen, dass das CEDR in Abstimmung mit dem Mediator und den Parteien über etwaige logistische Vorkehrrungen der Mediation entscheidet; (iv) die Mediation beginnt spätestens zehn Geschäftstage nach dem Datum der Mitteilung über die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.
(c) wenn der Streitfall nicht innerhalb von 45 Geschäftstagen nach Beginn der Mediation beigelegt werden kann, wird er zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsverfahren nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Schiedsordnung der London Court of International Arbitration (LCIA) unterworfen, die als in diesen Vertrag einbezogen gilt. Es wird vereinbart, dass: (a) die Anzahl der Schiedsrichter eins (1) beträgt; (b) mangels Einigung über die Bestellung des Schiedsrichters die LCIA als ernennende Stelle fungiert; (c) der Schiedsort London, Vereinigtes Königreich, ist; (d) das auf diese Schiedsvereinbarung anwendbare Recht englisches Recht ist; und (e) die Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens Englisch ist.
15.3 Keine der Bestimmungen in Klausel 15.2 hindert eine der Parteien daran, jederzeit bei den Gerichten von England und Wales den Erlass einstweiliger Verfügungen oder sonstiger vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen zu beantragen. In diesem Zusammenhang sind ausschließlich die Gerichte von England und Wales zuständig.
Last updated [January 2026]